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Allgemeine Geschäftsbedingungen



I. Allgemeines


1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Lieferers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit mündlicher oder schriftlicher Auftragserteilung bzw. mit Entgegennahmen der Ware oder Leistung, gelten diese Bedingungen als angenommen.

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Auftraggebers gelten nur, wenn der Lieferer oder Leistende ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

3. Wird gerichtsseitig die Nichtigkeit oder Rechtswidrigkeit einzelner Vertragsbestimmungen, auch durch Gesetzesänderungen, festgestellt, so wird dadurch die Rechtsgültigkeit der übrigen Lieferbedingungen nicht berührt.

II. Angebot und Vertragsschluss


1. Die Angebote des Lieferers – insbesondere in seinem Prospekt, Internetangeboten und Preislisten – sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen, fernschriftlichen oder fernmündlichen Bestätigung des Verkäufers. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabrede.

2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind – unbeschadet der übernommenen Maßgarantie – nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer seiner eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechten, uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers, Dritten zugänglich gemacht werden und sind – wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird – diesem auf Verlagen unverzüglich zurückzugeben.

4. Die Verkaufsangestellten des Lieferers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.


III. Lieferung- und Leistungszeit


1. Die vom Lieferer genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anders vereinbart wird. Die Lieferzeit wird nach Kalenderwochen festgehalten. Der Auslieferungstag in der bestätigten Woche bleibt dem Lieferer vorbehalten.

2. Die vom Lieferer angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen. Werden diese Vorraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

3. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Wird der Lieferer an der Erfüllung seiner Verpflichtung durch den Eintritt unvorhersehbarer außergewöhnlicher Ereignisse gehindert, die trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht anwendbar waren - gleichgültig ob in unserem Werk oder bei unserem Vorlieferanten eingetreten - insbesondere Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe - verlängert sich die Lieferzeit in angemessenen Umfang. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei, ohne dass der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen kann.

4. Der Lieferer wird dem Besteller nach Fertigstellung des Liefergegenstandes die Bereitstellung anzeigen. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand innerhalb von 3 Werktagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige abzuholen.

5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Lieferer berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

6. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, wie z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

7. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers mehr als 1 Monat nach Zugang der Bereitstellungsanzeige verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedriger Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

8. Wird der Liefervertrag rückabgewickelt und ist der Besteller gegenüber dem Lieferer schadenersatzpflichtig wegen Nichterfüllung, kann der Lieferer einen pauschalierten Ausgleich in Höhe von 15% des Nettoauftragswertes verlangen, sofern der Besteller nicht nachweist, dass die ihm anzulastende Vertragsverletzung zu keinem Schaden oder zu keiner Wertminderung geführt hat oder eine solche dem Lieferer entstandenen Einbuße wesentlich niedriger, als die Pauschale ist. Der Lieferer behält sich vor, einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.

9. Der Lieferer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.


IV. Gefahrenübergang


Sofern nicht andere vertragliche Vereinbarungen in der Auftragsbestätigung getroffen wurden, gilt folgendes:

1. Die Gefahr geht an den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführenden Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Lieferers verlassen hat, gleichgültig, ob die Versendung von dem Lieferer oder von Dritten durchgeführt wird.

2. Sofern der Besteller es wünscht, wird der Lieferer die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern: die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.


V. Teile-Abnahme (TÜV-Teilegutachten/ ABE / EG-Typgenehmigung)


Nur bei Zubehörteilen mit einer Teile-Abnahme gem. den ECE-Regelungen / EG-Richtlinien und dem deutschen Straßenverkehrsrecht, wird ausdrücklich im Internet, Prospekt oder Preisliste auf die Teile- Abnahme hingewiesen.


VI. Gewährleistung


1. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, liefert der Lieferer nach seiner Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Bestellers – insbesondere unter Ausschluss jeglicher Folgeschäden des Bestellers – Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.

2. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre und beginnt mit Übergabe der Ware. In dieser Zeit werden alle Mängel, die der gesetzlichen Gewährleistungspflicht unterliegen, völlig kostenlos behoben. Hierfür gewährt uns der Besteller für jeden Mangel eine angemessene Nachfrist. Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers sind zunächst auf Nacherfüllung beschränkt. Werden Betriebs-, Gebrauchs-, Anbau- oder Pflegeanweisungen des Lieferers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Pflegematerial verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.

3. Dem Lieferer sind Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Lieferer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, indem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, kostenfrei an den Lieferer zu schicken. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jegliche Gewährleistung gegenüber dem Lieferer aus.

4. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

5. Die Gewährleistung gilt nicht für Verschleiß- und Gebrauchteile, die unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert werden.

6. Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu. Sie sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferers abtretbar.

7. Für bei Dritten zugekaufte Rohstoffe oder Artikel gelten die jeweiligen Bedingung des jeweiligen Herstellers.

Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistungen für die Waren und Leistungen des Lieferers und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche aus. Aus- und Einbaukosten werden vom Lieferer nicht übernommen. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadenersatzansprüchen zu nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.


VII. Eigentumsvorbehalt


1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an der Lieferung bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die dem Lieferer gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Lieferer berechtigt, die Lieferung zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Lieferung durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Lieferung durch den Lieferer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag, der Lieferer ist nach Rücknahme der Lieferung zu derer Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

2. Die Verarbeitung oder Umbildung dieser Vorbehaltsware durch den Käufer wird stets für uns, jedoch ohne Verpflichtungen für uns, vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Die bei einem Weiterverkauf der Ware, oder der verbundenen oder verarbeiteten Ware entstehenden Forderungen, werden bereits jetzt sicherungshalber an uns, bis zu Höhe der Verbindlichkeiten aus dem Kaufvertrag, abgetreten. Wir werden ermächtigt, diese Forderung im eigenen Namen, auf Rechnung des Bestellers, einzuziehen. Wir können jederzeit verlangen, dass die Abtretung offen gelegt wird und uns Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.

3. Der Besteller ist berechtigt die Lieferung im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Lieferer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich MwSt) der Forderungen des Lieferers ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob dies Lieferung ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderung selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt. Der Lieferer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, so lange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann der Lieferer verlangen, dass der Besteller dem Lieferer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

4. Der Besteller hat uns von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen seines Eigentums unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Besteller hat uns alle Schäden und Kosten zu ersetzten, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.


VIII. Zahlung


1. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung durch Lieferung per Nachnahme oder Vorauskasse. Der Lieferer ist berechtigt, trotz anders lautenden Bestimmungen des Bestellers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechen.

2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Lieferer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Betrag dem Lieferer endgültig gutgeschrieben ist.

3. Gerät der Besteller in Verzug, so ist der Lieferer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatz für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch in Höhe von 6% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, zu berechnen.

4. Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn der Lieferer ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat oder wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind.

5. Der Besteller kommt auch ohne Mahnung in Verzug, wenn er den Kaufpreis nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung zahlt.


IX. Preise


1. Die Preise verstehen sich ab Werk in Euro. Preisangaben in Angeboten und Auftragsbestätigungen des Lieferers erfolgen stets freibleibend: maßgebend sind die am Tage der Lieferung jeweils gültigen Preise. Voranschläge für Montage- und Aufstellarbeiten werden so genau wie mögliche aufgestellt, sind aber unverbindlich.

2. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Lieferers genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

3. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders genannt, inkl. der gesetzlichen, derzeit gültigen, Mehrwertsteuer. Verpackung, Gebühren für die Dokumentenerstellung und Porto sind in den Preisen nicht enthalten und werden bei einer Bestellung als zusätzlicher Posten aufgeführt.

4. Soweit zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als drei Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung bzw. Bereitstellung gültigen Preise des Lieferers.


X. Versand


Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Bestellers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Fracht-Frei-Lieferung – gehen zu Lasten des Bestellers. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Bestellers verzögert, so lagern wir die Waren auf Kosten und Gefahr des Bestellers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Die Lieferung erfolgt an die vom Besteller angegebene Lieferanschrift. Der Besteller hat die Ware nach Anlieferung unverzüglich auf Qualität und Mängel zu prüfen und eventuelle Mängel zu rügen.


XI. Rücksendungen – nur für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtliche Sondervermögen außerhalb der gesetzlichen Vorschriften

Rücksendungen gelieferter Teile dürfen nur nach vorheriger Absprache mit dem Lieferer, innerhalb von zwei Wochen, gegen Übernahme der Frachtkosten sowie gegen Bezahlung einer Unkostenpauschale (für Einlagerung u. a.) in Höhe von 15 % des Kaufpreises, erfolgen. Anzugeben sind Rechnungsnummer und Auftragsnummer. Zurückgesandt Ware kann vom Lieferer nur in Originalverpackung und einwandfreiem Urzustand akzeptiert werden. Unberechtigte Rücksendungen (z. B. bei falschen Bestellungen), Rücksendungen mit nicht vollständigen Angaben, sowie Rücksendungen wegen nicht eingelöster Nachnahme verpflichten den Besteller zur Übernahme der dem Lieferer entstandenen Versandkosten. Teile und Sonderanfertigungen, die speziell für den Besteller bestellt bzw. angefertigt wurden, sind von der Rücknahme ausgeschlossen.

XII. Widerrufsrecht und Widerrufsfolgen – nur für Verbraucher

1. Widerrufsbelehrung: Die Vertragserklärung kann innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen werden. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:
Schiessler Edelstahl-Design, Gewerbering 8 a, 84576 Teising
E-Mail: info@schiessler-edelstahl.de
Fax: 0049/8633/896015

2. Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen herauszugeben. Kann der Besteller die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss der Besteller insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Die Wertersatzpflicht ist vermeidbar, wenn der Besteller die Sache nicht wie sein Eigentum in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden abgeholt. Der Besteller hat die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht.

3. Besondere Hinweise: Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit der ausdrücklichen Zustimmung des Bestellers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat.

Ende der Widerrufsbelehrung

XIII. Konstruktionsänderungen


Der Lieferer behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktions- und Detailänderungen vorzunehmen; er ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.


XIV. Haftungsbeschränkung


Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß oder aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Lieferer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handels vorliegt.


XV. Datenschutz


Wir speichern die Daten unserer Kunden zur Bestellabwicklung und zur Pflege der laufenden Kundenbeziehung. Die Daten werden nicht an andere Unternehmen weitergegeben.

XVI. Anwendbares Recht


1. Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Soweit gesetzlich zulässig, ist Altötting ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten.

3. Die Beachtung und Durchführung der relevanten außenwirtschaftlichen Bestimmungen und sonstigen Gesetzen seines und des Landes in welches geliefert werden soll, unterliegt dem Verantwortungsbereich des Bestellers. Sollte dadurch eine Unmöglichkeit für den Lieferer entstehen, ist der Lieferer berechtigt ohne Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurückzutreten. Die dadurch entstehenden Kosten trägt in jedem Fall der Besteller.

4. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

5. Bestandteile der Websiten www.schiessler-edelstahl.de oder www.gregor-schiessler.de dürfen ohne Genehmigung nicht kopiert, verkauft, gegen Entgelt überlassen, verändert oder neu zusammengestellt angeboten, archiviert, zu Werbezwecken verwendet oder anders ohne Genehmigung verwendet werden. Alle Logos, Markenzeichen, Wortmarken und Warenzeichen sind Eigentum der jeweiligen Inhaber der Rechte.

 

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