

Edelstahl-Design "made in Germany"
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Lieferers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,
selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit mündlicher oder
schriftlicher Auftragserteilung bzw. mit Entgegennahmen der Ware oder Leistung, gelten diese
Bedingungen als angenommen.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Auftraggebers gelten nur, wenn der Lieferer
oder Leistende ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
3. Wird gerichtsseitig die Nichtigkeit oder Rechtswidrigkeit einzelner Vertragsbestimmungen, auch durch
Gesetzesänderungen, festgestellt, so wird dadurch die Rechtsgültigkeit der übrigen Lieferbedingungen
nicht berührt.
II. Angebot und Vertragsschluss
1. Die Angebote des Lieferers – insbesondere in seinem Prospekt, Internetangeboten und Preislisten –
sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur
Rechtswirksamkeit der schriftlichen, fernschriftlichen oder fernmündlichen Bestätigung des Verkäufers.
Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabrede.
2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind – unbeschadet der
übernommenen Maßgarantie – nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer seiner
eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechten, uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen
nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers, Dritten zugänglich gemacht werden und sind – wenn
der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird – diesem auf Verlagen unverzüglich zurückzugeben.
4. Die Verkaufsangestellten des Lieferers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder
mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
III. Lieferung- und Leistungszeit
1. Die vom Lieferer genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich
schriftlich etwas anders vereinbart wird. Die Lieferzeit wird nach Kalenderwochen festgehalten. Der
Auslieferungstag in der bestätigten Woche bleibt dem Lieferer vorbehalten.
2. Die vom Lieferer angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind.
Ebenso hat der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu
erfüllen. Werden diese Vorraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen
angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat. Die Einrede des nicht
erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
Wird der Lieferer an der Erfüllung seiner Verpflichtung durch den Eintritt unvorhersehbarer
außergewöhnlicher Ereignisse gehindert, die trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalles
zumutbaren Sorgfalt nicht anwendbar waren - gleichgültig ob in unserem Werk oder bei unserem
Vorlieferanten eingetreten - insbesondere Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerungen in der
Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe - verlängert sich die Lieferzeit in angemessenen Umfang.
Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der
Lieferverpflichtung frei, ohne dass der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen
kann.
4. Der Lieferer wird dem Besteller nach Fertigstellung des Liefergegenstandes die Bereitstellung anzeigen.
Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand innerhalb von 3 Werktagen nach Zugang der
Bereitstellungsanzeige abzuholen.
5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so
ist der Lieferer berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
6. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, wie z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf
ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
7. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers mehr als 1 Monat nach Zugang der
Bereitstellungsanzeige verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe
von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnet
werden. Der Nachweis höherer oder niedriger Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
8. Wird der Liefervertrag rückabgewickelt und ist der Besteller gegenüber dem Lieferer
schadenersatzpflichtig wegen Nichterfüllung, kann der Lieferer einen pauschalierten Ausgleich in Höhe
von 15% des Nettoauftragswertes verlangen, sofern der Besteller nicht nachweist, dass die ihm
anzulastende Vertragsverletzung zu keinem Schaden oder zu keiner Wertminderung geführt hat oder
eine solche dem Lieferer entstandenen Einbuße wesentlich niedriger, als die Pauschale ist. Der Lieferer
behält sich vor, einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.
9. Der Lieferer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
IV. Gefahrenübergang
Sofern nicht andere vertragliche Vereinbarungen in der Auftragsbestätigung getroffen wurden, gilt folgendes:
1. Die Gefahr geht an den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführenden Person
übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Lieferers verlassen hat, gleichgültig, ob
die Versendung von dem Lieferer oder von Dritten durchgeführt wird.
2. Sofern der Besteller es wünscht, wird der Lieferer die Lieferung durch eine Transportversicherung
absichern: die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
V. Teile-Abnahme (TÜV-Teilegutachten/ ABE / EG-Typgenehmigung)
Nur bei Zubehörteilen mit einer Teile-Abnahme gem. den ECE-Regelungen / EG-Richtlinien und dem
deutschen Straßenverkehrsrecht, wird ausdrücklich im Internet, Prospekt oder Preisliste auf die Teile-
Abnahme hingewiesen.
VI. Gewährleistung
1. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, liefert der Lieferer
nach seiner Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Bestellers – insbesondere
unter Ausschluss jeglicher Folgeschäden des Bestellers – Ersatz oder bessert nach. Mehrfache
Nachbesserungen sind zulässig.
2. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre und beginnt mit Übergabe der Ware. In dieser Zeit
werden alle Mängel, die der gesetzlichen Gewährleistungspflicht unterliegen, völlig kostenlos behoben.
Hierfür gewährt uns der Besteller für jeden Mangel eine angemessene Nachfrist. Die
Gewährleistungsansprüche des Bestellers sind zunächst auf Nacherfüllung beschränkt. Werden
Betriebs-, Gebrauchs-, Anbau- oder Pflegeanweisungen des Lieferers nicht befolgt, Änderungen an den
Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Pflegematerial verwendet, die nicht den
Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.
3. Dem Lieferer sind Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des
Liefergegenstandes schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser
Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Lieferer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich
mitzuteilen. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, indem sie sich im Zeitpunkt der
Feststellung des Mangels befinden, kostenfrei an den Lieferer zu schicken. Ein Verstoß gegen die
vorstehenden Verpflichtungen schließt jegliche Gewährleistung gegenüber dem Lieferer aus.
4. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller
nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
5. Die Gewährleistung gilt nicht für Verschleiß- und Gebrauchteile, die unter Ausschluss jeglicher
Gewährleistung geliefert werden.
6. Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu. Sie sind nur
mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferers abtretbar.
7. Für bei Dritten zugekaufte Rohstoffe oder Artikel gelten die jeweiligen Bedingung des jeweiligen
Herstellers.
Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistungen für die Waren und Leistungen des
Lieferers und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche aus. Aus- und Einbaukosten werden vom
Lieferer nicht übernommen.
Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadenersatzansprüchen zu
nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an der Lieferung bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem
Liefervertrag einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die dem Lieferer gegen den
Besteller jetzt oder künftig zustehen, vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere
bei Zahlungsverzug ist der Lieferer berechtigt, die Lieferung zurückzunehmen. In der Zurücknahme der
Lieferung durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies
ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Lieferung durch den Lieferer liegt stets ein
Rücktritt vom Vertrag, der Lieferer ist nach Rücknahme der Lieferung zu derer Verwertung befugt. Der
Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener
Verwertungskosten – anzurechnen.
2. Die Verarbeitung oder Umbildung dieser Vorbehaltsware durch den Käufer wird stets für uns, jedoch
ohne Verpflichtungen für uns, vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen verarbeitet oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Die bei einem Weiterverkauf der Ware, oder der
verbundenen oder verarbeiteten Ware entstehenden Forderungen, werden bereits jetzt
sicherungshalber an uns, bis zu Höhe der Verbindlichkeiten aus dem Kaufvertrag, abgetreten. Wir
werden ermächtigt, diese Forderung im eigenen Namen, auf Rechnung des Bestellers, einzuziehen. Wir
können jederzeit verlangen, dass die Abtretung offen gelegt wird und uns Auskünfte und Unterlagen
zur Verfügung gestellt werden.
3. Der Besteller ist berechtigt die Lieferung im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt
dem Lieferer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich
MwSt) der Forderungen des Lieferers ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer
oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob dies Lieferung ohne oder nach Verarbeitung
weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der
Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderung selbst einzuziehen bleibt hiervon
unberührt. Der Lieferer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, so lange der Besteller
seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug
gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder
Insolvenzverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann der
Lieferer verlangen, dass der Besteller dem Lieferer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
4. Der Besteller hat uns von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
sowie sonstigen Beeinträchtigungen seines Eigentums unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der
Besteller hat uns alle Schäden und Kosten zu ersetzten, die durch einen Verstoß gegen diese
Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.
VIII. Zahlung
1. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung durch Lieferung per Nachnahme oder Vorauskasse.
Der Lieferer ist berechtigt, trotz anders lautenden Bestimmungen des Bestellers, Zahlungen zunächst
auf dessen ältere Schulden anzurechen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der
Verkäufer berechtigt, die Zahlung auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die
Hauptleistung anzurechen.
2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Lieferer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von
Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Betrag dem Lieferer endgültig gutgeschrieben
ist.
3. Gerät der Besteller in Verzug, so ist der Lieferer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen
in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatz für offene Kontokorrentkredite,
mindestens jedoch in Höhe von 6% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank,
zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, zu berechnen.
4. Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder
Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn der Lieferer ausdrücklich schriftlich
zugestimmt hat oder wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind.
5. Der Besteller kommt auch ohne Mahnung in Verzug, wenn er den Kaufpreis nicht innerhalb von 30
Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung zahlt.
IX. Preise
1. Die Preise verstehen sich ab Werk in Euro. Preisangaben in Angeboten und Auftragsbestätigungen des
Lieferers erfolgen stets freibleibend: maßgebend sind die am Tage der Lieferung jeweils gültigen
Preise. Voranschläge für Montage- und Aufstellarbeiten werden so genau wie mögliche aufgestellt, sind
aber unverbindlich.
2. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Lieferers genannten Preise. Zusätzliche
Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
3. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders genannt, inkl. der gesetzlichen, derzeit gültigen,
Mehrwertsteuer. Verpackung, Gebühren für die Dokumentenerstellung und Porto sind in den Preisen
nicht enthalten und werden bei einer Bestellung als zusätzlicher Posten aufgeführt.
4. Soweit zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als
drei Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung bzw. Bereitstellung gültigen Preise des Lieferers.
X. Versand
Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Bestellers zu
berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Fracht-Frei-Lieferung – gehen zu Lasten
des Bestellers. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Bestellers verzögert, so lagern wir die
Waren auf Kosten und Gefahr des Bestellers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem
Versand gleich. Die Lieferung erfolgt an die vom Besteller angegebene Lieferanschrift. Der Besteller hat die
Ware nach Anlieferung unverzüglich auf Qualität und Mängel zu prüfen und eventuelle Mängel zu rügen.
XI. Rücksendungen – nur für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen
Rechts und öffentlich rechtliche Sondervermögen außerhalb der gesetzlichen
Vorschriften
Rücksendungen gelieferter Teile dürfen nur nach vorheriger Absprache mit dem Lieferer, innerhalb von
zwei Wochen, gegen Übernahme der Frachtkosten sowie gegen Bezahlung einer Unkostenpauschale (für
Einlagerung u. a.) in Höhe von 15 % des Kaufpreises, erfolgen. Anzugeben sind Rechnungsnummer und
Auftragsnummer. Zurückgesandt Ware kann vom Lieferer nur in Originalverpackung und einwandfreiem
Urzustand akzeptiert werden.
Unberechtigte Rücksendungen (z. B. bei falschen Bestellungen), Rücksendungen mit nicht vollständigen
Angaben, sowie Rücksendungen wegen nicht eingelöster Nachnahme verpflichten den Besteller zur
Übernahme der dem Lieferer entstandenen Versandkosten.
Teile und Sonderanfertigungen, die speziell für den Besteller bestellt bzw. angefertigt wurden, sind von der
Rücknahme ausgeschlossen.
XII. Widerrufsrecht und Widerrufsfolgen – nur für Verbraucher
1. Widerrufsbelehrung: Die Vertragserklärung kann innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von
Gründen in Textform (Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen werden. Die
Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die
rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:
Schiessler Edelstahl-Design, Gewerbering 8 a, 84576 Teising
E-Mail: info@schiessler-edelstahl.de
Fax: 0049/8633/896015
2. Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen
Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen herauszugeben. Kann der Besteller die
empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren,
muss der Besteller insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht,
wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie im Ladengeschäft
möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Die Wertersatzpflicht ist vermeidbar, wenn der Besteller
die Sache nicht wie sein Eigentum in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert
beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen
werden abgeholt. Der Besteller hat die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware
der bestellten entspricht.
3. Besondere Hinweise: Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertragspartner mit der
Ausführung der Dienstleistung mit der ausdrücklichen Zustimmung des Bestellers vor Ende der
Widerrufsfrist begonnen hat.
Ende der Widerrufsbelehrung
XIII. Konstruktionsänderungen
Der Lieferer behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktions- und Detailänderungen vorzunehmen; er ist
jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
XIV. Haftungsbeschränkung
Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus
Verschulden bei Vertragsabschluß oder aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Lieferer als auch
gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob
fahrlässiges Handels vorliegt.
XV. Datenschutz
Wir speichern die Daten unserer Kunden zur Bestellabwicklung und zur Pflege der laufenden
Kundenbeziehung. Die Daten werden nicht an andere Unternehmen weitergegeben.
XVI. Anwendbares Recht
1. Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller
gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Soweit gesetzlich zulässig, ist Altötting ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten.
3. Die Beachtung und Durchführung der relevanten außenwirtschaftlichen Bestimmungen und sonstigen
Gesetzen seines und des Landes in welches geliefert werden soll, unterliegt dem
Verantwortungsbereich des Bestellers. Sollte dadurch eine Unmöglichkeit für den Lieferer entstehen,
ist der Lieferer berechtigt ohne Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurückzutreten. Die dadurch
entstehenden Kosten trägt in jedem Fall der Besteller.
4. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger
Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen
Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
5. Bestandteile der Websiten www.schiessler-edelstahl.de oder www.gregor-schiessler.de dürfen ohne
Genehmigung nicht kopiert, verkauft, gegen Entgelt überlassen, verändert oder neu zusammengestellt
angeboten, archiviert, zu Werbezwecken verwendet oder anders ohne Genehmigung verwendet
werden. Alle Logos, Markenzeichen, Wortmarken und Warenzeichen sind Eigentum der jeweiligen
Inhaber der Rechte.
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